Anmerkung zu einem
Bericht in der Tageszeitung „Der Neue Tag“
am 15.01.2010 zu dem
Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (AZ: Vf. 79-VI-09).
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wir möchten Sie hier aufmerksam und
sensibel auf einen Fall machen, welcher sehr ähnlich gelagert auch für unsere
Gemeinde Pullenreuth zutrifft.
Hier der wortgleiche Abdruck eines
Berichts im „Neuen Tag“ und nachfolgend Auszüge aus der Begründung zum Urteil
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Nach Hochzeit Mandat verloren
Thurmansbang. (dpa) Nach der Heirat einer Frau aus einer anderen
Gemeinde ist in Niederbayern einem CSU-Gemeinderat nach mehr als 20 Jahren das
Mandat aberkannt worden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat nun
festgestellt, dass der 50-Jährige zu Recht nicht mehr in dem Kommunalparlament
sitzen darf. Grund dafür ist nach der am Donnerstag veröffentlichten
Entscheidung, dass sich der ehemalige Gemeinderat an den Wochenenden immer am
Wohnort seiner Ehefrau aufhält. Die Verfassungsrichter bestätigten damit die
Entscheidung der Gemeinde Thurmansbang (Landkreis Freyung-Grafenau), die dem
Mann die Wählbarkeit bei Kommunalwahlen abgesprochen hatte.
Weitere Informationen im Internet: www.bayern.verfassungsgerichtshof .de
Auszüge zur Begründung des
Verfassungsgerichts zum Urteil:
Vf. 79-VI-09 München, 13. Januar 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 11.
Januar 2010
über
eine Verfassungsbeschwerde zur Besetzung des Gemeinderats in Thurmansbang
I.
Dem Verfahren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist mit
einzigem Wohnsitz in der Gemeinde Thurmansbang gemeldet und gehörte seit 1987
dem dortigen Gemeinderat an. Im Oktober 1994 heiratete er; seine Ehefrau lebt
zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Gemeinde G. Sie und der Sohn sind in
G. mit Hauptwohnung, in Thurmansbang mit Nebenwohnung gemeldet. Der
Beschwerdeführer hält sich an Werktagen im Wesentlichen in Thurmansbang auf und
geht dort seinem Beruf nach. Die Wochenenden verbringt er in G. bei seiner
Ehefrau und seinem Sohn.
Mit Bescheid vom 24. Oktober
2008 stellte die Gemeinde Thurmansbang fest, dass der Beschwerdeführer wegen
des Verlustes der Wählbarkeit sein Mandat im Gemeinderat verloren habe. Für die
Wählbarkeit sei auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen; bei
Verheirateten, die nicht dauernd getrennt lebten, sei dies regelmäßig die
Familienwohnung (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 GLKrWG, § 1 Satz 1 Halbsatz 1
GLKrWO). Die Entscheidung der Gemeinde wurde im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren bestätigt.
Mit der
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte. Die Rechtslage dürfe nicht dazu führen, dass er
allein infolge der Eheschließung ungewollt seine Wählbarkeit in Thurmansbang
verliere.
II.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hat die Verfassungsbeschwerde am 11. Januar 2010 abgewiesen, weil sie
unbegründet ist. Die angegriffenen Entscheidungen der Gemeinde und der
Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
Die
Gemeinde und die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass Art. 21 Abs. 1 Nr.
3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GLKrWG die
widerlegliche Vermutung begründet, der Beschwerdeführer habe den für das
passive kommunale Wahlrecht maßgeblichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen
am Ort seiner melderechtlichen Hauptwohnung in der Gemeinde Thurmansbang. Sie
sehen diese Vermutung im konkreten Fall auf der Grundlage der in § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO getroffenen
Regelung als widerlegt an. Danach kommt es für Verheiratete regelmäßig auf die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie an, die sich in der Gemeinde G.
befindet.
Mit
der Annahme, die familiäre Situation des Beschwerdeführers rechtfertige keine
Ausnahme, wird weder gegen den Wertgehalt des passiven Kommunalwahlrechts (Art.
12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV) noch gegen das Grundrecht zum Schutz von
Ehe und Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) verstoßen. Der Beschwerdeführer hat seine
Wählbarkeit nicht infolge der Eheschließung verloren, sondern wegen der damit
einhergehenden Veränderungen seiner (räumlichen) Lebensbeziehungen. Dass die
Bestimmung des Ortes für die Ausübung des passiven Wahlrechts nicht von
subjektiven Elementen, sondern in Übereinstimmung mit dem Hauptwohnungsbegriff
des Melderechts von objektiven Merkmalen abhängig gemacht wird, dient der
Praktikabilität wahlrechtlicher Regelungen.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Erkennen Sie hier,
als aufmerksamer und interessierter Bürger der Gemeinde, evtl. parallelen zur Situation
in unserer Gemeinde.
Nach wie Vor
befindet sich für Sie, in unserem Gemeinderat ein Ehrenamtliches Mitglied der
unserer Meinung nach keine Berechtigung dazu besitzt.
Der erlassene
Bescheid der Gemeinde Thurmansbang und die Bestätigung durch das Bayerische
Verfassungsgericht lässt jedoch Hoffnung aufkommen, dass es entgegen des
Wahlausschusses der Gemeinde Pullenreuth und der Kommunalen Wahlaufsicht des
Landkreises Tirschenreuth Kommunen gibt, die auf Recht und Ordnung bauen.
Nach wie Vor
sind wir uns auch sicher, dass, wenn es sich bei dem besagten Gemeinderat nicht
um ein Mitglied der Mehrheitsfraktion im Gemeindrat handeln würde, dieser schon
im Vorfeld vom Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2008, aufgrund der damaligen
Beanstandung durch die UWG, als nicht Wählbar in der Gemeinde Pullenreuth eingestuft
worden wäre.
Sie können
sicher gehen, wir werden auch bei der nächsten Wahl in Jahr 2014 vehement dafür kämpfen, dass
auswärtige Bürger welche in anderen, wenn auch Nachbargemeinden den Schwerpunkt
ihrer Lebensbeziehungen haben nicht bzw. nicht mehr für den Gemeinderat von
Pullenreuth kandidieren bzw. gewählt werden können.
Getreu den Gesetzen und dem
Gemeinwohl verpflichtend!
Es kann natürlich
sein, vorausgesetzt es ist der Wählerwille, dass sich die Mehrheitsverhältnisse
im Gemeinderat bei der nächsten Wahl verändern. Dann ist es auch denkbar, so
wie in der Gemeinde Thurmansbang, „Pseudo“-Mandatsträger durch Gemeinderatsbeschluss auszuschließen.
Nachlesen können Sie die Urteile
zu dem gesamten Fall bzw. die Urteilsbegründungen auf den Seiten des
Bayerischen Verwaltungsgerichts, bzw. des Verfassungsgerichtshof:
http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/presse.htm
> Pressemitteilungen
> Prozesstermine,
Entscheidungen
> 2009
> 18.02.2009
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/79-VI-09-Entscheidungen.htm
> Pressemitteilungen
und Ausgewählte Entscheidungen
> 11. Januar Amtsverlust
eines Gemeinderatsmitglieds
Einen weiteren, fast Identischen
Fall von versuchten Mandatsmissbrauch finden Sie
ebenfalls auf der Seite des
Bayerischen Verwaltungsgerichts:
http://www.vgh.bayern.de/VGAugsburg/index.htm
> Pressemitteilungen
> Weiter zu den
Pressemitteilungen
> 07.10.2008
Wahlanfechtung der Gemeinderatswahl in
Waltenhofen gescheitert
Gruß
Stephan Heindl
1. Vorsitzender U.W.G.
Pullenreuth