Gemeinderatssitzung
vom Dienstag, dem 22. September 2009
um 19.00 Uhr, Rathaus Pullenreuth
Es handelt
sich um keine offiziellen Bekanntmachungen des Gemeinderates.
Die unabhängige
Wählergemeinschaft ist jedoch um höchstmögliche Objektivität bemüht.
II.
Nichtöffentlicher Teil:
Beginn: 19.00 Uhr
Wegfall der Geheimhaltung für den TOP 2 und
3
2.
Interkommunale Zusammenarbeit zwischen den Bauhöfen im VGem.-Bereich.
Beschluss:
Die Gemeinde Pullenreuth
ist grundsätzlich bereit, mit den Bauhöfen in Brand,
Ebnath und
Neusorg zu kooperieren, Wenn wirtschaftliche Erfolge erreicht werden
können. Sobald alle Mitgliedsgemeinden bzw.
die Gemeinschaftsversammlung
gehört sind wird die Verwaltung beauftragt,
entsprechende Organisationsmodelle
zur Beratung vorzulegen.
3. Beratung und ggf.
Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung über Ehrungen
in der Gemeinde Pullenreuth (ESP).
Beschluss:
Dieser
TOP 3 wird in der anschließenden öffentlichen Sitzung als TOP 6 behandelt.
I. Öffentliche
GR-Sitzung: Beginn:
19.30 Uhr
GR Greger
Martin fehlt entschuldigt.
1. Sanierung der Kirchstraße im
unteren Teil;
Hier: Auswahl einer Ausbaualternative
BGM Pirner verweist hier auf einen
Erläuterungsbericht des Ing. Büro Fröhlich.
Der Gemeinderat
sollte sich nach Beratung über eine Ausbaualternative
entscheiden.
Gemäß Kleinauftrag
hat das Ing. Büro Fröhlich für eine Sanierung bzw. einen
Vollausbau
verschiedene Varianten untersucht.
Hierfür wurde vor
Ort der Bestand aufgenommen und dokumentiert.
Um Aufschlüsse
über den konstruktiven Fahrbahnaufbau zu erhalten, wurden
Probeschürfungen
erstellt und auf dem Untergrund Lastplattenversuche gemacht.
Die Ergebnisse und
Kosten können Sie nachfolgend ersehen.
So ergibt sich bei
einer Baulänge von ca. 100m eine Asphaltfläche von ca. 700m²
und eine Granitkleinpflasterfläche von ca.
120m²
Beschluss: 11:1 (Gemeinderat
Reger Norbert stimmt gegen Variante 4, Gemeinderat
Greger Martin
fehlt entschuldigt)
Nach
Diskussion im Gemeinderat wurde aus Kostengründen über die Variante 4
abgestimmt.
Bei dieser Variante wird auf Nachfrage von Gemeinderat Stephan
Heindl kein
Ausbau-, Herstellungs-, bzw. Verbesserungsbeitrag auf die Anlieger
umgelegt, da
es sich hierbei um keinen Vollausbau oder Verbesserung handle.
Außerdem
handle es sich hier um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung mit
Durchgangsverkehr und nicht um eine Siedlungsstraße (Hr. Roth,
Sachbearbeiter).
Gemeinderat Stephan Heindl wollte dann wissen
ob denn diese Form der
Abrechnung
auch für die Ausfallstraßen in Lochau in Richtung Pullenreuth
angewendet
werden könne?
Es wurde keine
ausreichende Antwort gegeben. Die UWG Pullenreuth
wird diese
Sache aber im
Auge behalten.
2. Gemeinde Pullenreuth;
Aktualisierung des
Abwasserkonzeptes (2. Änderung)
Das
Landratsamt Tirschenreuth hat die Gemeinden gebeten, aufgrund des
Anschlusses
von einzelnen Gemeinde- bzw. Ortsteilen an die zentrale
Abwasserbeseitigung
sowie der Nachrüstung der Kleinkläranlagen mit der
2.
Reinigungsstufe die Abwasserkonzepte zu aktualisieren.
Die Gemeinden
sind abwasserbeseitigungspflichtig.
Sie haben dazu
Abwasserkonzepte aufzustellen und fortzuschreiben.
Beschluss:
12:0
Das
Abwasserkonzept wurde mit geringfügigen Änderungen (Ortsteil Neuhof)
einstimmig angenommen.
3. 21. Änderung des Regionalplans
der Region Oberpfalz-Nord: Teilfortschreibung
zur Freiraumsicherung.
Beschluss:
12:0
Die Gemeinde Pullenreuth erhebt gegen die 21. Änderung des
Regionalplanes der
Region Oberpfalz-Nord,
wie mit Schreiben des Regionalen Planungsverbandes vom
04.08.2009 mitgeteilt,
keine Einwendungen.
4. Feststellung und Entlastung
der Jahresrechnung 2008
Beschluss:
12:0
Feststellung
und Entlastung der Jahresrechnung 2008 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO:
Das Ergebnis
der Niederschrift über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für
das Haushaltsjahr
2008 wurde zur Kenntnis genommen.
Die vom 1. Bgm. veranlasste Behebung evtl. Mängel sowie die von ihm
und der
Verwaltung
weiter gegebenen Erklärungen wurden zur Kenntnis genommen.
Einwendungen wurden
– nicht – erhoben.
Die im
Haushalt 2008 angefallenen überplanmäßigen Ausgaben
(Haushaltsüberschreitungen)
werden, soweit sie erheblich sind und die
Genehmigung nicht schon in früheren Sitzungen erfolgt ist,
hiermit gem. Art. 66
Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.
Außerdem
werden Haushaltsstellen, auf denen Haushaltsreste auf das Nachjahr
vorgetragen wurden,
nachträglich für übertragbar erklärt, sofern diese
Übertragbarkeit
nicht bereits durch einen
Haushaltsvermerk festgestellt wurde.
Die
Jahresrechnung für 2008 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden
Ergebnissen festgestellt
und entlastet:
5. Errichtung von 2 Lampen von
der Kirche Trevesen bis zum Anwesen in
Trevesenhammer;
Hier:
Grundsatzentscheidung.
Beschluss:
12:0
Auf der Straße von der Kirche Trevesen bis zum Anwesen Legat in
Trevesenhammer
werden keine Lampen aufgestellt.
Als
Anliegen des Gemeinderates Hans Wopperer (UWG) wird
in dem
Beschlussvorschlag der VG Neusorg als
Zusatz eingefügt, dass die Schäden am
Gehweg, an den Wassereinläufen und auf der
Fahrbahn beseitigt werden.
6. Erlass einer Satzung über Ehrungen der Gemeinde Pullenreuth
(ESP)
Beschluss: 11:1 (Bürgermeister Pirner stimmt gegen den Vorschlag)
Er versucht sich gegen den Zusatz unter § 3
Abs. 6 eine Grabrede halten zu müssen
zu wehren und warnte seine beiden
Stellvertreter: „Er halte so eine Rede nicht“!
Er werde diese Aufgabe dann an einen seiner
Stellvertreter weitergeben.
Der
Gemeinderat Pullenreuth beschließt eine Satzung über
Ehrungen der Gemeinde
Pullenreuth.
Die Satzung
tritt am 01.10.2009 in Kraft.
Satzung
über Ehrungen der Gemeinde Pullenreuth (ESP)
Die Gemeinde Pullenreuth
erlässt aufgrund Art. 7, 16 und 23 der Gemeindordnung für den
Freistaat Bayern –GO- (BayRS 2020-1-1-I) folgende
Satzung
über Ehrungen der Gemeinde Pullenreuth
Übersicht:
§
1 ART DER EHRUNGEN
§
2 EHRENBÜRGERRECHT
§
3 BÜRGERMEDAILLE „PULLENREUTH“
§
4 EHRUNG FÜR BESONDERE LEISTUNGEN“
§
5 EMPFÄNGE ALTERS- UND EHEJUBILÄUM
§
7 TITEL „ALTBÜRGERMEISTER - ALTBÜRGERMEISTERIN“
§
8 JÄHRLICHER ZEITPUNKT DER EHRUNGEN
§
9 BENENNUNG VON STRAßEN, PLÄTZEN UND ÖFFENTLICHEN GEBÄUDEN
§
10 VORSCHLAGSRECHT
§
11 BESCHLUSSFASSUNG ÜBER EHRUNGEN
§
12 INKRAFTTRETEN
§ 1 Art
der Ehrungen
(1) Die Gemeinde Pullenreuth stiftet und verleiht folgende Ehrungen:
1. Ehrenbürgerrecht im Sinne von Art. 16
Abs. 1 GO,
2. Bürgermedaille „Pullenreuth“,
3. Ehrung für besondere Leistungen,
4. Ehrengaben und Empfänge zu besonderen
Anlässen,
5. Alters- und Ehejubiläum
6. Titel „Altbürgermeister“/
„Altbürgermeisterin“ gemäß Art. 55 Abs. 4 KWBG.
(2) Unbenommen bleibt das Recht
des Gemeinderates, Straßen, Plätze und öffentliche
Gebäude nach verdienten Persönlichkeiten
zu benennen.
§ 2
Ehrenbürgerrecht
(1) Das Ehrenbürgerrecht ist die
höchste Ehrung, welche die Gemeinde Pullenreuth
lebenden Personen zuteil werden lassen
kann. Eine Verleihung ist nur möglich, wenn die
zu ehrende Persönlichkeit durch besonders
fruchtbares Wirken entscheidend die
Entwicklung der Gemeinde beeinflusst und
so das Wohl der Bürgerschaft gefördert hat
oder wenn sie durch hervorragende
Leistung, z.B. im Bereich der Kunst, der
Wissenschaft, der Wirtschaft, der Kirche,
des Sozialwesens oder des öffentlichen Lebens
das Ansehen der Gemeinde außergewöhnlich
gemehrt hat.
(2) Die Entscheidung über die
Ernennung zum Ehrenbürger wird durch den Gemeinderat mit
zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.
Ein einstimmiger Beschluss über die
Ernennung ist anzustreben.
Das Ehrenbürgerrecht wird in einer
Festsitzung des Gemeinderates durch Aushändigung
einer Ehrenbürgerurkunde durch den 1.
Bürgermeister verliehen.
(3) Die Ehrenbürgerurkunde ist
eine historisch gestaltete Urkunde mit Gemeindewappen.
(4) Ehrenbürger können höchstens
fünf lebende Persönlichkeiten sein.
(5) Die Verleihung kann wegen
unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitgliedern des
Gemeinderats (Art. 16 Abs. 2 GO). Der
Widerruf wird mit Zustellung des
Widerrufsbescheides wirksam. Im Falle des
Widerrufs ist die Urkunde zurückzugeben.
(6) Die Auszuzeichnenden
brauchen nicht Gemeindebürger der Gemeinde Pullenreuth
zu
sein.
(7) Die Auszuzeichnenden dürfen
sich im Goldenen Buch der Gemeinde Pullenreuth
eintragen.
(8) Beim Ableben eines
Ehrenbürgers erfolgt eine Würdigung durch Kranzniederlegung mit
Grabrede.
§ 3
Bürgermedaille „Pullenreuth“
(1) Die Bürgermedaille kann an
folgenden Personenkreis verliehen werden:
a) An Persönlichkeiten, die sich durch
ehrenamtliches, treues und fruchtbares Wirken
für das Wohl der Gemeinde hohe
Verdienste erworben haben,
b) Wer im sportlichen oder kulturellen
Bereich hohe Verdienste bzw. Erfolge über die
Gemeindegrenzen hinaus erworben hat.
(2) Die Bürgermedaille Pullenreuth ist in Silber geprägt. Sie hat einen
Durchmesser von ca.
35 mm. Sie trägt auf der Vorderseite das
Wappen der Gemeinde mit der Umschrift
„Gemeinde Pullenreuth“
und auf der Rückseite in einem stilisierten Kranz den Namen
des Ausgezeichneten und die Worte „Für
besondere Verdienste um die Gemeinde
Pullenreuth“.
(3) Mit der Bürgermedaille
können höchstens zehn lebende Personen ausgezeichnet
werden.
(4) Die Auszuzeichnenden
brauchen nicht Gemeindebürger der Gemeinde Pullenreuth
zu
sein.
(5) Die Auszuzeichnenden dürfen
sich im Goldenen Buch der Gemeinde Pullenreuth
eintragen.
(6) Beim Ableben eines Bürgers,
der Bürgermedaille erhalten hat, erfolgt eine Würdigung
durch eine Grabschale mit Grabrede.
„Dieser Punkt 6 wurde auf Antrag der UWG Pullenreuth
angefügt!“
§ 4
Ehrung für besondere Leistungen
(1) Für besondere Leistungen
wird zum Zweck der Anerkennung eine Urkunde überreicht.
(2) Die Verleihung der Urkunde
erfolgt in eigener Zuständigkeit des Bürgermeisters
Eine Beschlussfassung der Gremien hierüber
scheidet aus.
(3) Die Auszuzeichnenden
brauchen nicht Gemeindebürger der Gemeinde Pullenreuth
zu
sein.
§ 5
Empfänge
Aus besonderem Anlass kann der
1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit offizielle Empfänge in einem
angemessenen Rahmen geben.
§ 6 Alters-
und Ehejubiläum
(1) Gemeindeangehörigen (Art. 15
GO), die das 80. Lebensjahr und weitere durch 5 teilbare
Lebensjahre vollenden, wird ein Geschenk
im Wert von 20 € überreicht. Ab dem
vollendetem 90. Lebensjahr wird jährlich
ein Geschenk übergeben.
(2) Für Gemeindeangehörige (Art.
15 GO), die das Fest der Goldenen (50 Jahre),
Diamantenen (60 Jahre), Eisernen (65
Jahre) oder Kupfernen Hochzeit (70 Jahre)
begehen, wird eine Glückwunschkarte
versandt.
§ 7
Titel „Altbürgermeister - Altbürgermeisterin“
Die Entscheidung über die
Ernennung zum „Altbürgermeister – Altbürgermeisterin“ wird
durch den Gemeinderat mit zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder in nichtöffentlicher
Sitzung getroffen. Ein
einstimmiger Beschluss über die Ernennung ist anzustreben.
Der Titel „Altbürgermeister –
Altbürgermeisterin“ wird in einer Festsitzung des Gemeinderates
durch Aushändigung einer Urkunde
durch den 1. Bürgermeister verliehen. Die Auszuzeichnenden
dürfen sich im Goldenen Buch der
Gemeinde Pullenreuth eintragen.
§ 8
Jährlicher Zeitpunkt der Ehrungen
Die Verleihung der Ehrungen nach
§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ESN sollen in jedem
Kalenderjahr
gemeinsam für alle
Ausgezeichneten in einem ehrenvollen Rahmen vorgenommen werden.
§ 9
Benennung von Straßen, Plätzen und öffentlichen Gebäuden
(1) Auf diese Art und Weise
werden grundsätzlich nur Verstorbene geehrt. Straßen, Plätze
und öffentliche Gebäude können dabei nach
berühmten oder verdienten Persönlichkeiten
der Gemeinde benannt werden.
(2) Die so benannten Straßen,
Plätze oder öffentliche Gebäude können vom Gemeinderat
umbenannt werden, wenn bauliche
Entwicklung oder nachträgliche offenkundige
Tatsachen das für angebracht erscheinen
lassen.
§ 10
Vorschlagsrecht
(1) Für Ehrungen nach §§ 2 und 3
ESP ist das Vorschlagsrecht auf die im Gemeinderat
vertretenen Parteien und Gruppen und den
1. Bürgermeister /die 1. Bürgermeisterin
beschränkt.
(2) Für Ehrungen nach § 4 ESP
können neben allen Gemeinderatsmitgliedern auch
Vereine, Verbände und sonstige
Organisationen Vorschläge einbringen.
(3) Für Ehrungen nach § 9 ESP
haben alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ein
Vorschlagsrecht.
(4) Jeder Vorschlag ist
schriftlich abzufassen und hinsichtlich des Anlasses und der
Würdigkeit der zu ehrenden
Persönlichkeiten ausführlich zu begründen.
§ 11 Beschlussfassung
über Ehrungen
(1) Über die Ehrungen beschließt
der Gemeinderat grundsätzlich mit einfacher Mehrheit,
soweit in dieser Satzung keine
anderweitigen Regelungen getroffen wurden.
(2) Die Vorberatungen wie auch
die Entscheidung über die zu verleihende Ehrung finden
ausschließlich in nichtöffentlicher
Sitzung statt.
(3) Einer Persönlichkeit können
im Laufe der Zeit mehrere der in § 1 genannten Ehrungen,
jedoch jeden einzelne jeweils nur einmal,
verliehen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2009
in Kraft.
Pullenreuth,
Pirner
1. Bürgermeister
7. Informationen
a)
Auswertung der Elternbefragung in der Kindertagesstätte „Steinwaldzwergerl“
b) Auflistung
der Bauanträge 2009
jeweils zur
Kenntnisnahme.
8. Anfragen
Gemeinderat
Stephan Heindl stellte an 1. Bürgermeister Pirner die
Frage, wie sich denn
die Ausbildung
eines Wasserwartes für die Gemeinde Pullenreuth
darstellen würde.
Des Weiteren
wolle er wissen, welche Kosten den hierfür zu erwarten wären.
Bürgermeister Pirner verwies Hr. Heindl an die Verwaltung. Er solle sich
bei
Herrn Hoffmann
erkundigen.
Anwesende:
VG-Neusorg: Frau König Kathrin (Schriftführer),
Herr Stefan Roth (Sachbearbeiter
für die Sanierung der Kirchstraße)
Presse: Herr König Horst
Zuhörer: Philipp Alfons